Eine der wichtigsten Versicherungen für Betreuungsvereine
Berufsbetreuer/innen unterliegen in der Ausübung ihres Berufes zahlreichen Haftungsrisiken, vor allem wenn sie durch Beratungsleistungen und Handlungen die wirtschaftliche Situation Ihrer Kunden beeinflussen können. Die gemeldeten Vermögensschäden sind in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen. Das hat auch damit zu tun, dass die öffentliche Hand alle Mittel ausreizt um sich vermeintlich unrechtmäßig gewährte Leistungen von den Betreuern/innen, vielfach mit der Begründung des „sozialwidrigen Verhaltens", zurückzuholen.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt vor privatrechtlichen Ansprüchen. Ansprüchen aus der Tätigkeit mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
Was leistet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VH) ist zuständig für finanzielle Schäden, für die der Betreuungsverein aufgrund von Fehlern der im Namen des Vereins handelnden Betreuerinnen und Betreuer in Anspruch genommen wird.
Nicht versichert sind Tätigkeiten als Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder für Vorsorgevollmachten.
Wichtig ist: der Zeitpunkt des Verstoßes muss versichert gewesen sein und nicht der Zeitpunkt an dem der Schaden „entdeckt" wird.
Die VH prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
Sie leistet finanzielle Wiedergutmachung, wenn der Anspruch begründet ist.
Sie wehrt unberechtigte Ansprüche, notfalls vor Gericht, wobei der Versicherer die Prozesskosten trägt.
Wer ist versichert?
Versichert ist der Betreuungsverein mit seinen Betreuerinnen und Betreuern für seine satzungsgemäße und im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit.
Es ist daher wichtig, dass zusammen mit dem Antrag auf VH eine Kopie der aktuellen Satzung vorgelegt wird.
Was ist versichert?
Als Versicherungssumme stehen 250.000 EURO, 4fach maximiert, zur Verfügung.
Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % der Haftpflichtsumme, mindestens 50 EURO, max. 500 EURO.
Die Leistungen unter anderem:
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Die Abwicklungstätigkeit nach Ableben eines Betreuten
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Fehler beim Zahlungsverkehr
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Gewerbebetrieb aus dem verwalteten Vermögen einer betreuten Person (bis 100.000 EUR Jahresumsatz)
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Nachhaftungsregelung für Schäden, die während der Laufzeit einer Vorversicherung verursacht wurden
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Unbegrenzte Nachhaftung, sofern der Vertrag aufgrund Beendigung der Vereinstätigkeit seitens des Vereins durch Kündigung beendet wird.
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Tätigkeiten für die betreute Person im Zusammenhang mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern
Absicherung gegen „öffentlich-rechtliche" Ansprüche
(nach §103/104 SGB XII und § 118 Abs 4 SGB VI)
Dieses Risiko war in Deutschland in diesem Umfang bisher nur zu extrem hohen Prämien versicherbar. Jetzt sind öffentlich-rechtliche Schadenersatzansprüche mitversichert.
Infos und Beratung
Wenn Sie Fragen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Ihren Betreuungsverein haben, rufen Sie uns unter (040) 85 40 28 50 an oder senden Sie uns eine eMail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.