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Der Staat hilft bei der Deckung der Rentenlücke

Durch die Zulagen bei der Riester-Förderung zahlt Ihnen der Staat im Regelfall etwa 30 bis 50 Prozent dazu, bei besonders günstigen Voraussetzungen kann die Zuzahlung auf bis zu 85 Prozent steigen. In vielen Fällen existiert für Anleger kaum eine rentablere Alternative zur Riester-Rente.

Wer wird gefördert?

Alle, die durch die Rentenreform 2001 Nachteile erfahren, werden gefördert. Das sind vor allem jene, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichten müssen. Anleger profitieren in der Ansparphase durch steuerfrei gestellte Beiträge bzw. Zulagen. Im Gegenzug sind aber die Leistungen bei Rentenbezug (erst ab dem 60. Lebensjahr möglich) voll zu versteuern.

Förderung erhalten:

  • Angestellte und Arbeiter, auch Öffentlicher Dienst (rentenvers.-pflichtig)
  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige
  • Auszubildende
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Behinderte in Werkstätten
  • Handwerker in Handwerksrolle (rentenvers.-pflichtig)
  • Hebammen (selbständig und rentenvers.-pflichtig)
  • Künstler und Publizisten (pflichtversichert)
  • Landwirte (rentenvers.-pflichtig)
  • Beamte/Richter/Soldaten
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I und II
  • Personen im Erziehungsurlaub (max 3 Jahre, rentenvers.-pflichtig)
  • Personen mit Mini-Job (Verdienst bis 400 EUR mtl., wenn rentenvers.-pflichtig)
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Pflegepersonen (privater Pfegedienst, nicht erwerbsmäßig)
  • Selbständige (rentenvers.-pflichtig)
  • Ehepartner förder- bzw. riesterfähiger Personen
  • Ehepartner von geförderten Personen erhalten, wenn sie einen Riestervertrag abschliessen auch die Zulagen, selbst wenn sie nicht zum direkt geförderten Personenkreis gehören.
  • Selbständige und Freiberufler kommen über diesen Weg auch in den Genuss der staatlichen Förderung. Voraussetzung ist aber, dass auch die förderfähige Person einen Riestervertrag abschließt.

Nicht begünstigte Personen:

  • Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
  • Freiwillig Rentenversicherte
  • Pflichtversicherte in berufständischen Versorgungswerken
  • Personen mit Mini-Job (wenn nicht rentenvers.-pflichtig)
  • Rentner/Pensionäre
  • Schüler/Studenten
  • Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen
  • nicht Erwerbstätige

Riester für Gering- und Besserverdienende besonders geeignet

Alle förderberechtigten Personen profitieren von der staatlichen Förderung durch die Grund- und Kinderzulagen für jedes kindergeldberechtigte Kind. Die Sparraten können zudem am Ende des Jahres in der Einkommenssteuererklärung im Rahmen eines eigenen Riester-Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend gemacht werden. Dabei spielt die Höhe des individuellen Einkommens und der sonstigen Sonderausgaben keine Rolle.
Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die staatliche Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen als Steuergutschrift zurückerstattet. Die gezahlte Zulage verbleibt im Riestervertrag.
Durch die hundertprozentige Absetzbarkeit der Beiträge ist die Riesterrente auch für Besserverdienende eine der profitabelsten Anlagen für die Altersvorsorge.
Geringverdiener unter 4.350 EUR Jahresverdienst müssen, um die vollen Zulagen zu bekommen, monatlich nur 5 EUR Mindestbeitrag (Sockelbetrag) selbst aufbringen.

Riesterrente für nicht förderfähige Personen

Personen die von der Riesterförderung ausgeschlossen sind, können trotzdem davon profitieren, wenn der Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört. So wird auch für Selbständige diese attraktive Form der Altersvorsorge zugänglich gemacht.

Beispiel Mutter und Hausfrau

Nicht berufstätige Hausfrauen beispielsweise erhalten die vollen Zulagen, wenn ihr förderungsberechtigter Ehepartner seine vollen Eigenbeiträge anlegt.

Beispiel Ehepartner und selbstständig

Der selbständige Ehepartner beispielsweise erhält die vollen Zulagen, wenn der geförderte Ehepartner die vollen Eigenbeiträge anlegt.

Eigenleistung und die Höhe der Zulagen

Jeder Riestervertrag erhält eine Grundzulage und Kinderzulagen für jedes kindergeldberechtigte Kind. Wenn beide Elternteile einen Riestervertrag abschließen, wird das Kind oder die Kinder dem Vertrag der Mutter zugeordnet. Auf Wunsch können die Kinderzulagen aber auch dem Vertrag des Vaters zugeordnet werden. Ist der Versicherungsnehmer unter 25 Jahre alt, bekommt er zusätzlich eine einmalige Grundzulage von 200 EUR.
Die Zulagen des Staates bekommen Sie, wenn Sie einen Eigenbeitrag leisten. Die volle Förderung erhalten Sie, wenn der Gesamtbeitrag zu Ihrer Riestervorsorge (Eigenbeitrag + Zulagen) mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens vom Vorjahr, höchstens jedoch 2.100 EUR, beträgt. Ist der Gesamtbeitrag geringer, wird die Grundzulage entsprechend gesenkt.
Grundzulage,
unabhängig vom Einkommen
Kinderzulage pro Kind
(kindergeldberechtigt)
Kinderzulage 
ab 2008 geborenem Kind
154,00 EUR
(einmalig 200,00 EUR wenn jünger als 25 Jahre)
185,00 EUR 300,00 EUR
Jährlicher Mindestbeitrag
(inkl. Zulagen)
Jährlicher Maximalbetrag
(inkl. Zulagen)
4% des Vorjahreseinkommens (Brutto) 2.100 EUR

Riester zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum

Eine vorzeitige Geldentnahme aus dem Riestervertrag bedeutet, dass die bis dahin erhaltene Förderung (d. h. Zulagen und Steuerersparnisse im Rahmen des Sonderausgabenabzugs) dann an den Staat zurückgezahlt werden müssen. Es gibt allerdings eine Ausnahme: zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum - sog. "Wohn-Riester" - dürfen Versicherungsnehmer vorzeitig Geld entnehmen, ohne dass der Riester-Vertrag aufgelöst oder die Förderung zurückgezahlt werden muss.
Ab 2009 werden in diesem Fall der Entnahmebetrag, die Tilgungsleistungen und auch die hierfür gewährten Zulagen auf einem gesonderten sog. "Wohnförderkonto" getrennt vom übrigen Vertragsguthaben erfasst.

Rechenbeispiel Riesterförderung für eine Familie mit Kindern

In der untenstehenden Tabelle finden Sie ein Rechenbeispiel für ein verheiratetes Ehepaar mit zwei Kindern (8 und 6 Jahre alt), beide Ehepartner sind förderberechtigt. Ehefrau 34 Jahre, Ehemann 37 Jahre alt.
Ehemann jährlich monatlich
Einkommen 45.000,00 EUR
davon 4% 1.800 EUR in die AV fließen 150 EUR
abzüglich Grundzulage - 154,00 EUR
Eigenbetrag = 1.646,00 EUR = 137,16 EUR
Ehefrau jährlich monatlich
Einkommen 36.000,00 EUR
davon 4% 1.800 EUR in die AV fließen 120 EUR
abzüglich Grundzulage - 154,00 EUR
abzüglich 2x Kinderzulage - 370,00 EUR
Eigenbetrag = 916,00 EUR = 137,16 EUR
Da beide Ehepartner arbeiten, können auch beide die geleisteten Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der max. absetzbare Betrag liegt pro Person bei 2.100 Euro.

Ihr optimiertes Riesterangebot

Eine ausführliche Beratungsdokumentation mit einem Faxformular zur Anforderung eines Angebotes können Sie hier als PDF herunterladen.
Auch wenn Sie bereits eine Riesterrente abgeschlossen haben können Sie den Vertrag ohne Verluste auf bessere Konditionen und Bedingungen umstellen lassen. Falls Sie eine Überprüfung des bestehenden Vertrages wünschen faxen Sie uns die Police mit der Angebotsanforderung zu.

Infos und Beratung

Wenn Sie Fragen zur Riesterförderung haben, rufen Sie uns unter (040) 85 40 28 50 an oder senden Sie uns eine eMail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
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